Skip to main content Skip to footer content

Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG)

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) 2025 in Deutschland: Neue Abgaben für Einwegkunststoffe beschlossen

Am 11. Mai 2023 hat die Bundesregierung das Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG) verabschiedet. Gemäß diesem Gesetz werden Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffe in den Verkehr bringen, ab Frühjahr 2025 eine Sonderabgabe entrichten müssen. Diese Abgaben dienen zur Deckung von Reinigungskosten im öffentlichen Raum.

Das Gesetz betrifft Hersteller von bestimmten Einwegprodukten, die unter die EU-Kunststoffrichtlinie (Anhang E) fallen. Zu diesen Produkten gehören Behälter für Lebensmittel zum sofortigen Verzehr, Lebensmittelbehälter aus flexiblem Material, Getränkebehälter, Getränkebecher, Feuchttücher, Luftballons, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse sowie leichte Tragetaschen.

Das EWKFondsG setzt Artikel 8 Absätze 1 bis 7 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 in deutsches Recht um. Es ist jedoch zu beachten, dass die Liste der betroffenen Produkte möglicherweise in Zukunft erweitert wird.

Verpflichtungen und Abgaben für Inverkehrbringer von Einwegkunststoffen

Inverkehrbringer haben ab 2024 die Möglichkeit, sich zu registrieren. Ab 2025 müssen sie jährlich eine Erklärung abgeben, auf deren Grundlage im Folgejahr die fälligen Abgaben berechnet und eingezogen werden. Die Erklärung muss von einem Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Steuerberater geprüft und bestätigt werden. Unternehmen, die nicht in Deutschland registriert sind, müssen einen deutschen Vertreter benennen und registrieren. Die Höhe der Abgaben hängt von der Art der Verpackung ab.

Die Höhe der Abgabe wird in §2 der Einweg-Kunststoff-Fondsverordnung (EWKFondsV) geregelt. In § 2 der Verordnung werden folgende Abgabesätze aufgeführt.

Verwaltung der Einnahmen und Sanktionen bei Verstößen

Die Einnahmen aus dem Einwegkunststofffondsgesetz fließen in einen Fonds, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Dieser Fonds finanziert die Verwaltung von Sammel- und Erstattungsverfahren sowie die Reinigung des öffentlichen Raums und die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung. Entsorgungsträger müssen registriert sein und Erstattungsanträge stellen, um Zahlungen aus dem Fonds zu erhalten.

Verstöße gegen die Bestimmungen des EWKFondsG werden sanktioniert, insbesondere bei falschen Mengenangaben oder fehlender Registrierung. Behörden können Waren beschlagnahmen, die ohne Einhaltung der Vorschriften auf den Markt gebracht werden. Es ist auch geplant, Online-Plattformen zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch Inverkehrbringer zu verpflichten.

Wie wirkt sich das EWKFondsG aus

Die Abgabe haben die Hersteller und Importeure erstmals im Frühjahr 2025 an das Bundesumweltministerium zu leisten und zwar auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 bereitgestellten Produktmengen.

Die Höhe der Abgabe wird in §2 der Einweg-Kunststoff-Fondsverordnung (EWKFondsV) geregelt.

In § 2 der Verordnung werden folgende Abgabesätze aufgeführt: Abgabesatz (Euro pro Kilogramm)

  • Lebensmittelbehälter € 0,177
  • Tüten und Folienverpackungen € 0,876
  • nicht bepfandete Getränkebehälter € 0,181
  • bepfandete Getränkebehälter € 0,001
  • Getränkebecher € 1,236
  • leichte Kunststofftragetaschen € 3,801
  • Feuchttücher € 0,061
  • Luftballons € 4,340
  • Tabakfilter(produkte) € 8,972

Die berechtigte Frage zum Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz:

Müssen Sie die Abgabe trotzdem zahlen, auch wenn schon die Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz („Lizenz“, „Grüner Punkt“, „Gelber Sack-Gebühren“) gezahlt wird?

Ja, denn hier geht es nicht darum, Abfälle bei den Haushalten einzusammeln, sondern in den öffentlichen Papierkörben, an den Straßen und in der freien Natur. Die Fonds-Abgabe fällt somit zusätzlich an.

Ist das alles schon in trockenen Tüchern?

Nein: Verschiedene Verbände und Unternehmen haben gegen diesen Fonds geklagt. Es gibt erhebliche Bedenken, ob dieser Fonds juristisch zulässig ist.

Aber: Da die Umsetzung des Gesetzes durch die Bundesregierung extrem kurzfristig erfolgt, wird diese juristische Abklärung vor dem Inkrafttreten nicht abgeschlossen sein. Daher werden die Hersteller diese doch recht erhebliche Abgabe so oder so zum 01.01.2024 erheben, um nicht nachher die Abgabe zahlen zu müssen, sollte sie doch rechtskräftig sein.

Weitere Informationen zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie finden Sie in der PDF-Datei: Link zum PDF

Das Umweltbundesamt bietet ausführliche Informationen zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie: Link zum Umweltbundesamt